Der Wahlvorstand ist dasjenige Gremium, dass für die Wahl von Betriebsräten und Jugend- und Auszubildendenvertretungen zuständig ist. Es besteht immer aus mindestens drei Mitgliedern und genießt gem. § 15 Abs. 3 KSchG auch einen besonderen Kündigungsschutz.
Sie organisieren die Wahl und führen diese auch durch, bis das neue Gremium sein Amt antritt, nicht nur zur den regulären Wahlzeiträumen alle zwei oder vier Jahre, sondern auch, wenn Wahlen zwischen den regulären Zeiträumen stattfinden müssen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn es vorher keinen Betriebsrat oder JAV gab, aber auch wenn sich der BR oder die JAV aufgelöst haben oder die vorgeschriebene Mindestanzahl an Mitgliedern des Gremiums unterschritten wurde.