EuGH – Urteil vom 14.05.2019 – Arbeitszeiterfassung

Am 14.05.2019 fällt der europäische Gerichtshof ein Urteil das Signalwirkung hat. Es hat plötzlich für tiefe Aufruhr gesorgt. Aber warum eigentlich?
Grundsätzlich hat der EuGH entschieden, dass der/die Arbeitgeber verpflichtet sind objektive, verlässliche und zugängliche Systeme zur Zeiterfassung einzurichten. Wichtig ist dem EuGH dabei, dass die tägliche Arbeitszeit nachvollziehbar sein muss.
Für viele stellt sich nun die Frage, ob nun die sogenannte „Rückkehr zur Stechuhr“ folgt. Dem kann man so erstmal pauschal mit Nein antworten. Denn der EuGH hat nicht vorgegeben wie und mit welchen Mitteln die Arbeitszeit in Zukunft erfasst werden muss.
In Deutschland dürfte sich erstmal wenig ändern. Denn bisher sind Arbeitgebende und Arbeitnehmende verpflichtet jede Zeit, die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgeht zu erfassen. Jetzt kommt lediglich die Erfassung des Beginns der Arbeitszeit hinzu. Hierzu muss aus meiner Sicht noch nicht mal das Gesetz geändert werden. Denn auch in diesem Fall gilt, dass unsere Vorschrift aus dem Arbeitszeitgesetz richtlinienkonform ausgelegt wird. Weiterhin ist es auch dem Arbeitgebenden selbst überlassen, wie er die Zeit erfasst.
Im heutigen Zeitalter gibt es viele Möglichkeiten die Zeit zu erfassen. Das geht klar, von der klassischen Stechuhr, über verschiedene Apps die Zeiten sowohl per GPS als auch manuell erfassen können, bis hin zu Lösungen digitaler Art, wie Erfassung der Zeit bei Hochfahren des Computers oder öffnen des E-Mail Programms.
Gerade bei häuslicher Arbeit oder Arbeit von unterwegs müssen nun Lösungen gefunden werden, die für alle Seiten akzeptabel sind. Hierbei sind erstmal keine Grenzen gesetzt. Wichtig ist nur, dass auch die Kontrollfunktion des BR, das Mitbestimmungsrecht und der Datenschutz gewährleistet wird.
Daher ist es sowohl dem Betriebsrat, als auch den Arbeitgebern anzuraten, schnellstmöglich gemeinsam gute Lösungen für alles Seiten zu erarbeiten. Gerade in Bezug auf die Arbeitnehmendengruppe, die bisher keine konkrete Zeiterfassung durchführen mussten, wie Arbeitnehmende mit Vertrauensarbeitszeit.
Ist das jetzt das Ende der Vertrauensarbeitszeit?
Auch dies kann man mit Nein beantworten. Vertrauensarbeitszeit bedeutet lediglich, dass der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden vertraut, dass dieser seine vereinbarte Arbeitszeit ableistet. Wie er dies tut, ist ihm mehr oder minder selbst überlassen.
Arbeitnehmende mit Vertrauensarbeitszeit neigen gerne dazu mehr zu arbeiten, als die vereinbarte wöchentliche und tägliche Arbeitszeit. Es ist daher für diese Personengruppe ein weiterer Schritt Richtung mehr Gesundheitsschutz. Auch mit diesem Urteil wird das flexible Arbeiten weiterhin möglich sein. Aber es geht auch darum gerade die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten. Das hat nicht nur gesundheitliche Aspekte, sondern hat auch etwas mit Versicherungsschutz zu tun. Passiert dem Arbeitnehmenden etwas, was sonst durch die Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall abgedeckt wäre, wird die wohl ihren Anspruch anlehnen. Und da es sich um einen Arbeitsunfall handelt, werden auch andere Versicherungen den Anspruch ablehnen. Heißt, im schlimmsten Fall bleibt der Arbeitnehmende komplett auf seinen Kosten sitzen.
Fazit
Dem EuGH geht es um die Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie und auch um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden. Grundsätzlich wird sich erstmal nichts für die Arbeitszeiterfassung in Deutschland ändern. Ob und wann die Politik eine Gesetzesanpassung vornimmt, ist bisher noch nicht ersichtlich. Die aktuellen Regeln werden lediglich richtlinienkonform ausgelegt. Der Betriebsrat sollte in jedem Fall sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen und zusammen mit dem Arbeitgeber an einer rechtssicheren Lösung arbeiten.

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Marco Fritz